Rauchwarnmelder können im Brandfall frühzeitig vor gefährlichem Rauch warnen. Besonders nachts ist das wichtig, weil Rauch im Schlaf häufig nicht rechtzeitig wahrgenommen wird. Damit die Geräte zuverlässig funktionieren, müssen sie an den richtigen Stellen installiert, regelmäßig geprüft und nach Ablauf ihrer Nutzungsdauer ersetzt werden.
Die Rauchwarnmelderpflicht ist in den Landesbauordnungen geregelt. Für Gebäude in Hameln und der Umgebung gelten daher die Bestimmungen der Niedersächsischen Bauordnung.
Wo Rauchwarnmelder in Niedersachsen Pflicht sind
In Wohnungen müssen Rauchwarnmelder mindestens in den folgenden Bereichen vorhanden sein:
- Schlafräume und andere Zimmer, die regelmäßig zum Schlafen genutzt werden
- Kinderzimmer
- Flure, die als Rettungswege aus Aufenthaltsräumen dienen
Die Geräte müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird. Bei offenen Grundrissen, mehreren Etagen oder besonderen Raumsituationen kann eine zusätzliche Ausstattung sinnvoll sein.
Wer für Einbau und Betriebsbereitschaft verantwortlich ist
In Niedersachsen sind Eigentümer dafür verantwortlich, Wohnungen mit den vorgeschriebenen Rauchwarnmeldern auszustatten. In vermieteten Wohnungen müssen grundsätzlich die Mieterinnen und Mieter beziehungsweise andere unmittelbare Besitzer die Betriebsbereitschaft sicherstellen. Der Eigentümer kann diese Aufgabe jedoch selbst übernehmen.
Bei selbst genutztem Wohnraum liegen Einbau und laufende Kontrolle beim Eigentümer. In Mietverhältnissen können außerdem mietvertragliche Regelungen eine Rolle spielen. Für den Austausch defekter oder altersbedingt zu ersetzender Geräte ist in vermieteten Wohnungen regelmäßig der Eigentümer zuständig.
Was bei der regelmäßigen Prüfung wichtig ist
Die DIN 14676-1 sieht eine regelmäßige Inspektion vor. Bei einer Prüfung vor Ort wird üblicherweise alle zwölf Monate kontrolliert, wobei ein zeitlicher Spielraum von drei Monaten vorgesehen ist. Maßgeblich sind zusätzlich die Angaben des Herstellers.
Zu einer Kontrolle gehören insbesondere:
- die Prüftaste betätigen und den Alarmton kontrollieren
- Raucheintrittsöffnungen auf Staub, Verschmutzung oder Abdeckungen prüfen
- Gehäuse und Befestigung auf mögliche Beschädigungen kontrollieren
- prüfen, ob Möbel, Einbauten oder eine geänderte Raumnutzung die Raucherkennung beeinträchtigen
- Batteriewarnungen und Herstellerhinweise beachten
- Datum und Ergebnis der Prüfung dokumentieren
Ein erfolgreicher Test über die Prüftaste bestätigt nur bestimmte Gerätefunktionen. Er ersetzt nicht die Sichtkontrolle des Melders und seiner Umgebung.
Wann Rauchwarnmelder ausgetauscht werden müssen
Rauchwarnmelder haben eine begrenzte Nutzungsdauer. Nach DIN 14676-1 müssen sie spätestens zehn Jahre und sechs Monate nach der Inbetriebnahme ersetzt oder einer vorgesehenen Werksprüfung mit Instandsetzung unterzogen werden. Gibt der Hersteller ein früheres Austauschdatum an, ist dieses maßgeblich.
Der Austausch ist auch dann notwendig, wenn die Prüftaste noch einen Ton auslöst. Sensorik und Rauchkammer altern und können durch Staub oder andere Umwelteinflüsse beeinträchtigt werden. Das Inbetriebnahme- oder Austauschdatum sollte deshalb dokumentiert werden. Bei vielen Geräten befindet sich ein entsprechender Hinweis auf der Rückseite.
Welche Rauchwarnmelder geeignet sind
In Deutschland eingesetzte Rauchwarnmelder müssen die Anforderungen der DIN EN 14604 erfüllen und eine CE-Kennzeichnung tragen. Das zusätzliche Q-Label ist keine gesetzliche Pflicht. Es kennzeichnet Geräte, die weitergehende Qualitätsanforderungen erfüllen und in der Regel mit einer fest eingebauten Langzeitbatterie ausgestattet sind.
Entscheidend sind neben dem Gerät die fachgerechte Positionierung, die regelmäßige Kontrolle und der rechtzeitige Austausch.
Beratung und Installation in Hameln
Elektro Hanisch berät im Bereich Sicherheitstechnik zur Auswahl und fachgerechten Installation von Rauch- und Brandmeldern. Wenn Sie Geräte ergänzen, prüfen oder austauschen lassen möchten, senden Sie uns eine Anfrage über das Kontaktformular oder rufen Sie uns unter 05151 24132 an.
Redaktionelle Quellen Niedersächsische Bauordnung § 44 · Hinweise zu Wartung und Austausch von Rauchwarnmeldern